ADR + IMDG-Code "Info zu 2025"

Am 26. Feb. 2025 wurden die Änderungen der Anlagen A + B des ADR mit der 30. ADR-Änderungsverordnung im BGBl. II veröffentlicht, siehe https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-2/2025/57.

Eine Komplettfassung des ADR 2025 gibt es leider nicht vom deutschen BMV. Unter https://www.bmimi.gv.at/themen/mobilitaet/transport/gefahrgut/recht/international/ADR.html wurde das komplette ADR 2025 im Jul. 2025 vom österreichischen BMIMI als pdf veröffentlicht.

Im Nov. 2024 erfolgte bereits die amtliche Bekanntmachung des IMDG-Codes Amdt. 42-24 in deutscher Sprache im Verkehrsblatt. Der IMDG-Code 42-24 ist unter www.bmdv.bund.de verfügbar

Auf Basis der erwähnten Veröffentlichungen / Bekanntmachungen habe ich wesentliche bzw. bedeutsame Änderungen in Übersichten zusammengefasst. Durch „Klick auf den jeweiligen Button“ erfolgt die Weiterleitung zur entsprechenden pdf-datei. Die Änderungen sind umfangreich, komplex und teilweise sehr speziell.

Die von mir zusammengestellten Informationen dienen als Überblick. Gültig sind nur die aktuellen Vorschriften.

GGVSEB, GGAV, GbV, RSEB etc "2025"

Am 25. Jun. 2025 wurde die 15. ÄndVo Gefahrgut im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 147 veröffentlicht. Darin sind die 2025er-Änderungen der GGVSEB, GGAV, GGVKostV, GbV und der ODV enthalten.

Hervorheben möchte ich die erweiterte Begriffsbestimmung des Verladers (§2 GGVSEB).
„Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR freigestellt sind, ausgenommen
1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel.3.4 ADR „LTD QTY“, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.“

Der 2. Satz besagt, das Verlader auch das Unternehmen ist, „das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert“.

Hintergrund dieser Erweiterung ist u.a. die Berücksichtigung der Praxis im „Onlinehandel“ mit KEP-Dienstleistern. Hier erfolgt die Übergabe der verpackten gefährlichen Güter oft im öffentlichen Verkehrsraum (wie Paketshop, Privatpersonen). In diesen Fällen kann üblicherweise nicht wirkungsvoll auf die Verladung / Ladungssicherung eingewirkt werden. Verantwortlich sind dann der Fahrzeugführer und der Beförderer.
Bei „gewerblichen“ Unternehmen erfolgt die Übergabe der verpackten gefährlichen Güter üblicherweise auf dem Betriebsgelände im Rahmen von Logistikprozessen mit entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verladung – hier ändert sich aus meiner Sicht nichts (siehe auch Begründung zur 15. ÄndVo Gefahrgut).

Am 15. Jul. 2025 wurde im Verkehrsblatt, Heft 13 die aktualisierte RSEB veröffentlicht.

Enthalten sind wieder viele Hinweise zur Anwendung der GGVSEB und des ADR. Es soll jedoch eine Änderung der Anlage 7 „Bußgeldkatalog“ enthalten sein. Die vorgesehenen Bußgelder sollen generell erhöht werden.