Batterien und Co. - Speicherung elektrischer Energie

Einleitung

Seit einigen Jahren sind Batterien und Co. aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Fast täglich nutzen wir batteriebetriebene Gegenstände, Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge. Am bekanntesten sind sicherlich Smartphones, Tablets, Notebooks, Lautsprecher, Powerbanks, Bohrschrauber, Taschenlampen, E-Bikes, Pedelecs und Elektroautos. Darüber hinaus befinden sich Batterien mittlerweile auch in Grußkarten, Bekleidung, Schuhen, Taschen, Kühlschränken, Fernsehern, Routern, Staubsaugern, E-Zigaretten usw.

Die Unabhängigkeit von einer Steckdose ist dabei sicherlich der Hauptvorteil.

Auffällig ist, dass die Begriffe Batterie, Akku, Knopfzelle, Elektro oder allgemein der Buchstabe E verwendet werden.

In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, welche Eigenschaft hervorgehoben werden soll. So wird der Begriff Batteriebetrieb als Hinweis auf die kabellose Funktion verwendet; der Begriff Akkubetrieb wird genutzt, wenn die Wiederaufladbarkeit eine Rolle spielt.

Rückblick

Die Speicherung elektrischer Energie ist jedoch nicht neu. Bereits um 1900 wurden Bleiakkumulatoren, auch als Nassbatterien bezeichnet, zum Antrieb für Automobile oder Straßenbahnen genutzt. Die Speicherkapazität, die Ladedauer und das Gewicht führten jedoch dazu, dass sich diese Antriebstechnik nicht durchgesetzt hat. Gleichzeitig wurden erste Trockenbatterien u. a. für Taschenlampen und Kondensatoren für frühe Telekommunikationsgeräte entwickelt.
Erst mit der Entwicklung von Lithium-Ionen-Batterien wurde um 1995 eine „alltagstaugliche“ Energiedichte erreicht.

Begriffe

Für Einrichtungen zur Speicherung elektrischer Energie wird im alltäglichen Sprachgebrauch meist der Oberbegriff Batterie verwendet. Gemeint sind meist Batterien, Akkumulatoren und Zellen. Dass auch Kondensatoren zur Speicherung von elektrischer Energie genutzt werden, ist häufig unbekannt.

Doch was bedeuten die Begriffe Batterie, Akkumulator, Zelle und Kondensator?

Batterie (dem militärischen Sprachgebrauch entnommen; Batterie bedeutet eine Zusammenstellung mehrerer Geschütze): Einheit aus einer oder mehrere Zellen, die üblicherweise nicht wieder aufladbar sind – sogenannte Primärbatterie.
Akkumulator (abgeleitet vom lateinischen Wort accumulator – sammeln oder anhäufen): Einheit aus einer oder mehrere Zellen, die üblicherweise wieder aufladbar sind – sogenannte Sekundärbatterie.
Akkupack: Hiermit werden mehrere zusammengeschaltete Zellen bezeichnet. Bekannt sind Akkupacks bei Laptops, Akkuschraubern und Pedelecs. Je nach Leistung sind dort 6 bis 48 Sekundärzellen zusammengeschaltet. In einer Antriebsbatterie für Elektrofahrzeuge können sich auch mehrere Tausend Sekundärzellen befinden.  
Zellen: Batterien und Akkumulatoren bestehen, vereinfacht dargestellt, aus einzelnen Zellen, d. h. einer chemischen Verbindung, die sich zwischen Elektroden befinden. Dabei kommen (kamen) verschiedene chemische Verbindungen, wie Lithium-Ionen, Lithium-Metall, Nickel-Metallhydrid, Nickel-Cadmium, Nickel-Zink, Blei und neuerdings auch Natrium-Ionen und Natrium-Metall zum Einsatz.
Kondensator (abgeleitet vom lateinischen Wort condensare – verdichten): Ein passives elektrisches Bauelement, dass je nach Funktionsweise eine elektrische Ladung in kurzer Zeit aufnehmen und abgeben kann. Verwendet werden sie in Blitzgeräten, Audiogeräten, Defibrillatoren und Stromkreisen.

Nachfolgend einige ausgewählte Beispiele:

Akkumulator, nass, gefüllt mit Säure – wieder aufladbar

Foto © Thorsten Gödecke

Akkumulator, nass, auslaufsicher – wieder aufladbar

Foto © Thorsten Gödecke

Lithium-Metall-Zelle (Knopfzellenbatterie) – nicht wiederaufladbar

Foto © Thorsten Gödecke

Lithium-Ionen-Zelle – wieder aufladbar

Foto © Thorsten Gödecke

Akkupack mit mehreren Lithium-Ionen-Zellen – wieder aufladbar

Foto © Thorsten Gödecke

verschiedene „Lithiumzellen“, „Lithiumbatterien“ bzw. Akkupacks

Foto © Thorsten Gödecke

Kondensator UN 3499

Foto © Thorsten Gödecke

Risiken

Die hohe Energiedichte, wodurch eine mobile Nutzung von Geräten oder Fahrzeugen überhaupt erst möglich wird, ist gerade bei Lithium-Ionen-Batterien jedoch auch ein (häufig unterschätztes) Risiko. Nahezu täglich wird mittlerweile in den Medien über Brände berichtet. Hintergrund sind die Eigenschaften des Elements Lithiums (Li), einem sehr reaktiven Alkalimetall mit, vereinfacht beschrieben, entzündbaren und ätzenden Eigenschaften.

Gefahrguteinstufung

Auf Grund der beschriebenen Risiken handelt es sich bei Batterien, Akkumulatoren und Kondensatoren vielfach um gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften. Für eine sichere Beförderung sind die jeweils anwendbaren Bestimmungen einzuhalten. Nachfolgend zunächst eine Aufzählung relevanter UN-Nummern zu „Batterien“ mit den zugeordneten Gefahrzetteln.

Achtung: Beim Versand mit Paketdiensten usw. müssen auch Privatpersonen anwendbare Gefahrgutvorschriften beachten.

  • UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler, 8
  • UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, 8
  • UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler, 8
  • UN 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND elektrische Sammler, 8
  • UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung), 9
  • UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung), 9
  • UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung), 9
  • UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG, 9
  • UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT, 9
  • UN 3292 BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN, 4.3
  • UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien), 9
  • UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien), 9
  • UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien), 9
  • UN 3496 Batterien, Metallhydrid, 9 – unterliegt nicht den Vorschriften des ADR
  • UN 3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh), 9
  • UN 3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh), 9
  • UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, 9
  • UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt, 9
  • UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, mit einem organischen Elektrolyt, 9
  • UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt, 9
  • UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9
  • UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN, 9
  • UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, 9

Bereits diese einfache Übersicht zeigt, wieviele unterschiedliche Einträge in den Gefahrgutvorschriften zu Batterien vorhanden sind und wie speziell die Einträge teilweise sind. Bei den UN-Nummern 2795, 3028 und 3292 handelt es sich aus meiner Sicht um sehr spezielle und nicht weit verbreitete Batterien.

Auch das „Umfeld“, in dem sich die Batterien befinden, ist im Gefahrgutrecht relevant. Gerade bei „Lithiumbatterien“ und Natrium-Ionen-Batterien kommt es darauf an, ob es sich um einzelne Batterien handelt, ob die Batterien in einer Ausrüstung bzw. einem Fahrzeug eingebaut oder einer Ausrüstung beigelegt (aber nicht eingebaut) sind. 

Aber erst bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlässe einer Beförderung, also warum wird befördert, wird die gesamte Komplexität erkennbar. Es existieren nämlich spezielle Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen für die Beförderung von Prototypen bzw. Kleinserien, neuen Batterien, gebrauchten Batterien zur Entsorgungs bzw. zum Recycling, einfach beschädigte Batterien, kritisch beschädigte Batterien und Batterien in Ausrüstungen bzw. Fahrzeugen oder Batterien mit Ausrüstungen verpackt. Darüber hinaus führen Sondervorschrifften zu bedingten Freistellungen bzw. Vereinfachungen während der Beförderung. 

ausgewählte Grundsätze

Batterien und Kondensatoren müssen nachvollziehbar einer Eintragung in den Gefahrgutvorschriften zugeordnet werden „Klassifizierung“. Bereits dabei sind bestimmte Vorgaben zu beachten, wie SV 230 bzw. 388 ADR/RID/ADN/ IMDG-Code – 3.9.2.6 bzw. 3.9.2.7 bzw. A214 oder A 228 IATA-DGR. 

„Lithiumbatterien“ und Natrium-Ionen-Batterien müssen den Baubestimmungen der Gefahrgutvorschriften (2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN – 2.9.4 IMDG-Code – 3.9.2.6 bzw. 3.9.2.7 IATA-DGR) und den Bestimmungen nach 38.3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien entsprechen. Das gilt nicht bei Prototypen, Kleinserien, beschädigten Batterien und Batterien zur Entsorgung bzw. zum Recycling.

Außer bei Knopfzellenbatterien, die in Ausrüstung eingebaut sind, und Prototypen, Kleinserien, beschädigten Batterien und Batterien zur Entsorgung bzw. zum Recyclingmuss bei „Lithiumbatterien“ und Natrium-Ionen-Batterien eine Prüfzusammenfassung (test summary) nach 38.3.5 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien vorhanden sein.
Absender bzw. Versender und Auftraggeber des Absenders haben im Rahmen der jeweiligen Pflichten zu prüfen, ob die Prüfzusammenfassung vorhanden ist. Ohne Prüfzusammenfassung besteht bei neuen „Lithiumbatterien“ und Natrium-Ionen-Batterien häufig ein Beförderungsverbot. 

spezielle Bestimmungen (Übersicht)

Wie bereits erwähnt, sind die anwendbaren Vorschriften oder auch die möglichen Freistellungen bzw. Vereinfachungen, abhängig von der Batterieart und vom Anlass der Beförderung. Nachfolgend eine einfache Übersicht:

UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure
  • Neue und gebrauchte Batterien, auch solche zur Entsorgung, sind gemäß Verpackungsanweisung P801 zu verpacken.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Durch Sondervorschrift 598 (SV598) ergeben sich Vereinfachungen bei neuen und gebrauchten Batterien.
    ⇒ Bei neuen Batterien wird die SV598 regelmäßig angewendet.
    ⇒ Bei gebrauchten Batterien darf die SV598, auf Grund des Batteriezustands, häufig nicht angewendet werden  
    Achtung: Die SV598 gibt es nicht im IMDG-Code und in den ICAO-TI / IATA-DGR.
  • Die Beförderung in loser Schüttung ist nach ADR / RID möglich.
  • Neue Batterien unterliegen häufig nicht den Gefahrgutvorschriften, da sie den Bedingungen der Sondervorschrift 238b (IMDG-Code = SV 238.2 // IATA-DGR = A67) entsprechen.
    Tipp: Der jeweilige Hersteller sollte das schriftlich bestätigen.
  • Neue und gebrauchte Batterien, auch solche zur Entsorgung, können gemäß Verpackungsanweisung P003 + PP18 oder P801 verpackt werden.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Durch SV598 ergeben sich Vereinfachungen bei neuen und gebrauchten Batterien.
    ⇒ Bei neuen Batterien wird die SV598 nicht häufig angewendet, da bereits die SV238 zur Anwendung kommt.
    ⇒ Bei gebrauchten Batterien darf die SV598, auf Grund des Batteriezustands, häufig nicht angewendet werden
  • Achtung: Die SV598 gibt es nicht im IMDG-Code und in den ICAO-TI / IATA-DGR.
  • Die Beförderung in loser Schüttung ist nach ADR / RID möglich.

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 1 gr Lithium oder eine Batterie mit höchstens 2 gr Lithium.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 968) ist einzuhalten. Durch SV188 ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen: In SV 636 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen beschrieben. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 1 gr Lithium oder eine Batterie mit höchstens 2 gr Lithium.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 970, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 (IATA-DGR =PI 970, Teil II) ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen in Ausrüstung (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen in Ausrüstung: In SV 670 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen, die sich in Geräten aus privaten Haushalten befinden, beschrieben. Dazu zählen auch vergleichbare Geräte und Mengen aus kommerziellen, industriellen oder anderen Quellen. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 1 gr Lithium oder eine Batterie mit höchstens 2 gr Lithium.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 969, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 (IATA-DGR =PI 969, Teil II) ergeben sich sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt: Hier gelten die Bestimmungen der SV 636 (nur ADR), da die jeweiligen Batterien / Zellen nicht in einer Ausrüstung eingebaut sind, siehe Hinweise bei UN 3090.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 965) ist einzuhalten. Durch SV188 ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen: In SV 636 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen beschrieben. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 967, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 (IATA-DGR =PI 967, Teil II) ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen in Ausrüstung (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen in Ausrüstung: In SV 670 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen, die sich in Geräten aus privaten Haushalten befinden, beschrieben. Dazu zählen auch vergleichbare Geräte und Mengen aus kommerziellen, industriellen oder anderen Quellen. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 966, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 (IATA-DGR =PI 966, Teil II) ergeben sich sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt: Hier gelten die Bestimmungen der SV 636 (nur ADR), da die jeweiligen Batterien / Zellen nicht in einer Ausrüstung eingebaut sind, siehe Hinweise bei UN 3480.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 976) ist einzuhalten. Durch SV188 und SV400 ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen: In SV 636 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen beschrieben. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 978, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 und SV400 (IATA-DGR =PI 978, Teil II) ergeben sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen in Ausrüstung (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen in Ausrüstung: In SV 670 (nur ADR) sind Vereinfachungen für „kleine“ Batterien / Zellen, die sich in Geräten aus privaten Haushalten befinden, beschrieben. Dazu zählen auch vergleichbare Geräte und Mengen aus kommerziellen, industriellen oder anderen Quellen. Diese gelten für Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Der Begriff „klein“ bedeutet: eine Zelle mit höchstens 20 Wh oder eine Batterie mit höchstens 100 Wh.

Der Begriff Ausrüstung bedeutet „ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern“.

  • Prototypen bzw. Kleinserien: Aus Sondervorschrift 310 (SV310) ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen.
  • Neue Batterien / Zellen: Die Verpackungsanweisung P903 bzw. LP903 (IATA-DGR =PI 977, Teil I) ist einzuhalten. Durch SV188 und SV400 (IATA-DGR =PI 977, Teil II) ergeben sich sich bei „kleinen“ Batterien / Zellen Vereinfachungen.
  • Gebrauchte Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt (Entsorgung / Recycling): Die Bestimmungen der SV377 sind zu beachten. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
    ⇒ Abfallbatterien sind im Luftverkehr nach A183 IATA-DGR verboten, außer die zuständigen Behörden erlauben dies.
  • Sammlungen von Batterien / Zellen mit Ausrüstung verpackt: Hier gelten die Bestimmungen der SV 636 (nur ADR), da die jeweiligen Batterien / Zellen nicht in einer Ausrüstung eingebaut sind, siehe Hinweise bei UN 3551.
  • Beschädigte Batterien / Zellen: Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

Die Zuordnung zu einer UN-Nummer hat nach SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code – A120, A214 IATA-DGR zu erfolgen.

Der Begriff Fahrzeug bedeutet dabei: „selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Pkw, Motorräder, Lkw, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge“.

Für die Zuordnung als Fahrzeug sind danach folgende Eigenschaften wichtig: selbstfahrend, d.h. motorbetriebene Räder, und Beförderung von Personen und/oder Gütern.
Eine „Treppenkarre“ mit motorbetriebenen Rädern ist ein Fahrzeug, da Güter befördert werden.
Ein Aufsitzrasenmäher befördert auch eine Person, daher ist es ein Fahrzeug. Ein Rasenmäher, der geschoben werden muss, ist ein Gerät, da keine Personen oder Güter befördert werden.

  • Nutzung von Fahrzeugen mit Batterieantrieb im Straßenverkehr:
    Nach 1.1.3.7 ADR gelten die Vorschriften des ADR „nicht für Einrichtungen zur Speicherung“ elektrischer Energie (z. B. Lithiumbatterien), „die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient“.
    Mit diesen Formulierungen, die teilweise so im ADR verwendet werden, ist das Fahren mit einem Pkw, Lkw, Pedelec usw. gemeint.  
  • Beförderung von Fahrzeugen mit Batterieantrieb als Ladung:
    Bei UN 3556, 3557 und 3558 ist die Verpackungsanweisung P912 ADR/RID/ADN/IMDG-Code – IATA-DGR =PI 952 einzuhalten.
    Der UN 3171 ist im ADR/RID/ADN/IMDG-Code keine Sondervorschrift zugeordnet
    Aus SV 666 ADR/RID/ADN – 961 und 962 IMDG-Code ergeben sich für die UN-Nummern 3171, 3556, 3557 und 3558 Vereinfachungen; bei UN 3558 auch durch SV 404.
  • Gebrauchte Batterien aus Fahrzeugen (Gemäß AltfahrzeugV müssen nach der Anlieferung von Altfahrzeugen durch den Demontagebetrieb u.a. die Batterien unverzüglich entnommen werden.)
    Für die Entsorgung von „Lithiumbatterien“ und Natrium-Ionen-Batterien gelten die Bestimmungen der SV377. Daraus ergeben sich auch die zulässigen Verpackungen.
    ⇒ Die betroffenen Batterien / Zellen dürfen keine Beschädigungen im Sinne der SV 376 aufweisen.
  • Unfallfahrzeuge (insbesondere Pkw und Lkw)
    In der SV 667 ADR sind entsprechende Hinweise enthalten. Ferner gibt es auch Hinweise von den jeweiligen Fahrzeugherstellern.
  • Beschädigte Fahrzeugbatterien: Bezüglich Handhabung und Diagnose sind die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller einzuhalten – nicht nur Pkw- oder Lkw-Hersteller haben mittlerweile entsprechende Regelungen, sondern auch die Hersteller von Pedelecs und E-Bikes.
    Aus SV376 ergeben sich die anwendbaren Bestimmungen und Verpackungsanweisungen. Bei kritisch beschädigten Batterien ist auch SV677 zu beachten (nur ADR). 

UN 3499 Kondensator, elektrische Doppelschicht mit einer Energiedichte von weniger als 0,3 Wh unterliegen nach Sondervorschrift 361 bzw. A186 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR.
⇒ Doppelschichtkondensatoren (EDLC –Electrochemical Double Layer Capacitor) haben eine hohe Kapazität bei geringem Bauvolumen. Der Name kommt von den beiden Elektrodenschichten, die aus Aktivkohle, reinem Kohlenstoff mit besonders großer Oberfläche, bestehen. Dazwischen befindet sich ein elektrisch gut leitender Elektrolyt. Kathode und Anode sind durch einen Separator getrennt (aus www.elektroniktutor.de). 

UN 3508 Kondensator, asymerisch mit einer Energiedichte von weniger als 0,3 Wh unterliegen nach Sondervorschrift 372 bzw. A196 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR.
⇒ Asymetrische Kondensatoren, auch Hybridkondensatoren oder Supercaps benannt, sind eine Weiterentwicklung „normaler“ Doppelschichtkondensatoren und haben eine höhere Kapazität. Der Begriff asymetrisch weist darauf hin, dass es sich um zwei unterschiedliche Elektrodenschichten handelt. Teilweise wird hier auch die Lithium-Ionen-Technologie genutzt (aus www.elektroniktutor.de).

  • Energiedichte über 0,3 Wh: Die Sondervorschriften 361 und 372 bzw. A186 und A196 sind sehr umfangreich, speziell und detailliert. Darin enthalten sind die jeweiligen Beförderungsbedingungen sowie mögliche Freistellungen.  Obwohl sich die Sondervorschriften auf den ersten Blick ähneln, sind sie doch sehr verschieden.

Fazit / Zusammenfassung

Die Beförderung von Batterien & Co ist sehr komplex und vielschichtig. Ich hoffe die obigen Ausführungen haben dies ein wenig verdeutlicht. Vielfach kommt es auf den speziellen Einzelfall an. Entscheidend ist aus meiner Sicht u.a.:
– was soll genau befördert werden (Klassifizierung),
– warum erfolgt die Beförderung (Auslieferung zum Kunden, Sammlung, Entsorgung usw.),
– in welchem Zustand (neu, gebraucht, beschädigt usw.) befinden sich Batterie, Akkumulator, Zelle und Kondensator und
– ist eine Ausrüstung, ein Fahrzeug oder ein Gerät dabei?