Begleitpapiere - für die Gefahrgutbeförderung
Überblick
Während der Beförderung gefährlicher Güter werden verschiedene Papiere benötigt „Begleitpapiere“. Welche Papiere im einzelnen erforderlich sind, ist dabei u. a. abhängig
- vom Verkehrsträger (Straßenfahrzeug, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff oder Luftfahrzeug),
- der Verkehrsart (Versandstück, Tank oder Schüttgut),
- der Menge und
- der Art des gefährlichen Gutes.
Grundsatz
Ein Beförderungspapier, in dem Angaben zum Absender + Empfänger, zum Gefahrgut und zur Menge enthalten sind, ist eigentlich immer erforderlich. Entsprechende Anforderungen sind in §7 GüKG oder Artikel 6 CMR enthalten.
Beförderungspapier nach ADR, RID, ADN und IMDG-Code
Die erforderlichen Angaben sind vielfältig und teilweise abhängig vom beförderten gefährlichen Gut oder der Beförderungsart.
⇒ Die wichtigsten Angaben im Beförderungspapier sind natürlich die Gefahrgutangaben. Diese bestehen aus:
a) der UN-Nummer mit vorangestellten Großbuchstaben „UN“,
b) der richtigen Benennung für die Beförderung „proper shipping name“ – teilweise ergänzt durch die technische Benennung,
c) dem (den) Gefahrzettel(n) – im IMDG-Code der Klasse und Unterklasse und
d) der Verpackungsgruppe „packing group“ – sofern eine zugeordnet ist.
Die obige Reihenfolge a), b), c) und d) ist bei allen Verkehrsträgern verbindlich.
⇒ Außerdem sind der Name und die Anschrift des Absenders „Shipper“ und Empfängers „Consignee“ anzugeben.
⇒ Weiterhin sind Angaben zur Gesamtmenge der gefährlichen Güter je unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe erforderlich.
⇒ Die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (nicht die Anzahl der eventuell genutzten Umverpackungen, wie Paletten oder Gitterboxen). Diese Angabe entfällt bei Beförderungen in „Tanks“ bzw. in „loser Schüttung“.
⇒ Zusätzlich können nach ADR, RID, ADN und IMDG-Code weitere Angaben erforderlich sein, wie bei bestimmten:
- Eigenschaften (wie Umweltgefährdend, Erwärmte Stoffe),
- Klassen bzw. Gefahrzetteln (wie 1, 2, bestimmte Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, 6.2 und 7) und/oder
- Beförderungsbedingungen (wie Abfall, Bergungsbehältnisse, ungereinigte leere Umschließungen).
⇒ Darüber hinaus ergeben sich aus dem ADR, RID, ADN und IMDG-Code noch individuelle Angaben. Nachfolgend eine einfache Übersicht je Verkehrsträger, der aus meiner Sicht wichtigsten zusätzlichen Angaben im jeweiligen Beförderungspapier.
- Der Tunnelbeschränkungscode, der in Klammern anzugeben ist.
- Die Angabe der Gesamtmenge und des berechneten Wertes je Beförderungskategorie ist bei beabsichtigter Nutzung der Freistellung 1.1.3.6 ADR erforderlich.
- Die Angabe gemäß Sondervorschrift 640 bei bestimmten gefährlichen Gütern in Tanks.
- Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die der UN-Nummer voranzustellen ist.
- Der Rangierzettel, sofern zugeordnet
- der Vermerk zum Huckepackverkehr
- Besondere Angaben bei Tankschiffen.
- Angabe des Flammpunktes als c.c. bei flüssigen Stoffen, wenn der Flammpunkt bei oder unter 60 °C beträgt
- Hinweis auf LTD QTY
- Hinweis auf Trenngruppe
- Das Beförderungsdokument muss eine verantwortliche Erklärung enthalten.
Fazit:
Aus dieser einfachen Übersicht wird bereits erkennbar, dass bei der Erstellung des jeweiligen Beförderungspapiers verschiedene Angaben erforderlich sein können.
Weitere Papiere nach ADR, RID, ADN und IMDG-Code
Neben dem Beförderungspapier können bei der Beförderung gefährlicher Güter, je nach Verkehrsträger, weitere Papiere erforderlich sein. Nachfolgend eine einfache Übersicht häufiger Papiere:
- ADR-Bescheinigung für den Fahrzeugführer (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6)
- Schriftliche Weisungen (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6)
- Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6).
- Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge, die explosive Stoffe bzw. Gegenstände mit Explosivstoff oder gefährliche Güter in Tanks befördern.
- Prüfbescheinigung für Aufsetztanks (nur innerstaatlich erforderlich).
- Schriftliche Weisungen (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6)
- Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6).
Diese zusätzlichen Papiere können sehr umfangreich sein. Nachfolgend einige ausgewählte
- Zulassungszeugnis des Schiffes
- Schriftliche Weisungen (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6)
- Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nicht erforderlich bei Freistellungen, wie LTD QTY, EQ oder 1.1.3.6).
- Bescheinigung über besondere Kenntnisse im ADN bei Trockengüterschiffen und Tankschiffen (Sachkundenachweis).
- Container-/Fahrzeugpackzertifikat.
Sämtliche Begleitpapiere müssen in der Fahrerkabine der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Neu in 8.1.2.1 ADR 2025.
Papiere nach anderen Vorschriften
Auch aus anderen Vorschriften können sich Papiere ergeben, die zusätzlich während einer Beförderung mitzuführen sind. Nachfolgend einige Beispiele:
- „Transportrecht“ – EG-Gemeinschaftslizenz zum allgemeinen Güterverkehr oder vergleichbares Dokument; Begleitpapier mit Angaben zum beförderten Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber.
- „Abfallrecht“ – Begleit- oder Übernahmeschein, Transportgenehmigung.
- „Sprengstoffrecht“ – Fachkundenachweis