Beteiligungen / Pflichten beim Gefahrguttransport

Einleitung

Für die sichere Beförderung gefährliche Güter, haben die Beteiligten die zugewiesenen Pflichten zu erfüllen.

In Vorschriftenlage ist ein Überblick über die internationalen und nationalen Vorschriften, die zu Anwendung kommen können, enthalten. Für das Verständnis der Beteiligten und deren Pflichten erscheint mir das sehr wichtig.

Auf den Luftverkehr wird hier nicht detaillierter eingegangen, da beispielsweise nur Personen mit einer gültigen IATA-DGR Schulungsbescheinigung gefährliche Güter versenden bzw. abfertigen dürfen.

Grundsatz

Zunächst einmal gelten allgemeine Sicherheitspflichten – für Alle.

Zitat aus §4 GGVSEB + GGVSee:

„Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.“

… oder einfach formuliert: Jeder hat alles zu tun damit nichts passiert.

Pflichten der Beteiligten

Aus 1.4.1.1 ADR, RID + ADN ergibt sich die ergänzende Forderung, dass die Beteiligten in jedem Fall die jeweils geltenden Bestimmungen einzuhalten haben.

Die tatsächlichen Pflichten werden in 1.4 des ADR, RID + ADN oder in 1.1.1.4 des IMDG-Codes nur sehr allgemein beschrieben.

Wesentlich detailliertere Beschreibungen der jeweiligen Pflichten sind in der GGVSEB (§§ 17 bis 34a) und der GGVSee (§§ 17 bis 26) enthalten. Die Kenntnis dieser Pflichten und deren Beachtung ist aus meiner Sicht von großer Wichtigkeit; geht es doch um die sichere Beförderung gefährlicher Güter.

Begriffsbestimmung

Wie beschrieben, haben die Beteiligten bestimmte Pflichten zu beachten. Doch wer sind die Beteiligten?

Die Begriffsbestimmungen befinden sich in §2 GGVSEB + GGVSee und in 1.2 ADR, RID, ADN + IMDG-Code.

Übersicht

Nachfolgend eine einfache Übersicht der Beteiligten, die bestimmte Pflichten aus den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. Die Begriffsbestimmungen für die einzelnen Beteiligten stammen, sofern nicht anders angegeben, aus § 2 GGVSEB / GGVSee. Für die GGVSee sind nur die „landseitig“ relevanten Beteiligungen und für den Luftverkehr nur der Versender aufgeführt.

Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

Übersicht der Pflichten in §17 GGVSEB.

Auftraggeber des Beförderers ist gemäß §19 GGVSee, wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt.

Übersicht der Pflichten in §19 GGVSee.

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.

Übersicht der Pflichten in §18 GGVSEB.

Versender ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. Achtung: Die Definition im IMDG-Code weicht erheblich davon ab.

Übersicht der Pflichten in §17 GGVSee.

Versender ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.

Diese Definition ergibt sich sinngemäß aus den IATA-DGR, beispielsweise 1.2.1 IATA-DGR Anwendungsbereich.

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Übersicht der Pflichten in §19 GGVSEB.

Beförderer ist, wer auf Grund eines Seefrachtvertrages als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt.

Übersicht der Pflichten in §21 GGVSee.

Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR / RID / ADN. Erfolgt die Beförderung ohne beförderungsvertrag, so ist Emfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Übersicht der Pflichten in §20 GGVSEB.

Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder

b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN)  verlädt oder

c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.

Übersicht der Pflichten in §21 GGVSEB.

Packer der CTU sind gemäß 5.4.2.1 IMDG-Code die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen.

Übersicht der Pflichten in §18 GGVSee.

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.

Übersicht der Pflichten in §22 GGVSEB.

Das Unternehmen, das

 

a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug / Wagen / Beförderungsmittel oder ein Straßenfahrzeug von einem Wagen absetzt oder

 

b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbeweglichen Tank aus oder von einem Fahrzeug / Wagen / Beförderungsmittel oder Container entlädt  oder

 

c) gefährliche Güter aus einem Tank (Ladetank, Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriefahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Beförderungsmittel, Großcontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.

 

d) ein Fahrzeug oder einen Wagen von einem Schiff absetzt.

Übersicht der Pflichten in §23a GGVSEB.

Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.

Übersicht der Pflichten in §24 GGVSEB.

Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

Übersicht der Pflichten in §25 GGVSEB.

Betrifft:

Übergabe ungereinigter und nicht entgaster leerer Tanks

Hersteller von Gegenständen der UN 3164

Erwärmte flüssige oder feste Stoffe der UN 3257 und UN 3258

Betreiber von Annahmestellenvon Tankschiffen

Übersicht der Pflichten in §26 GGVSEB.

Betrifft u. a.

Erstellung von Unfallberichten,

Beachtung von Grenzwerten für die Dosisleistung  oder Kontamination (Klasse 7),

Beachtung der Sicherungsvorschriften nach Kapitel 1.10,

Durchführung von Unterweisungen und

Einsatz von Geräten und nichtelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Binnenschifffahrt

Übersicht der Pflichten in §27 GGVSEB.

Übersicht der Pflichten in §28 GGVSEB.

Betrifft unterschiedliche Sachverhalte u.a.

Handhabung 7.5 ADR

Verbot der Sonneneinstrahlung der Wärmequellen

Temperaturkontrolle

Rauchverbot

Trenngebot

Übersicht der Pflichten in §29 GGVSEB.

Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist (siehe auch Anhang G COTIF / ATMF sowie EG-Richtlinie zur Eisenbahnsicherheit usw.)

Übersicht der Pflichten in §30 GGVSEB.

Diejenige Stelle gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung für Eisenbahnmaterial das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF – Anhang G zum COTIF), die gemäß Anlage A dieser Rechtsvorschrift 7) zertifiziert ist und deren Aufgabe die Instandhaltung von Wagen ist.

Übersicht der Pflichten in §30a GGVSEB.

Jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.

Übersicht der Pflichten in §31 GGVSEB.

Übersicht der Pflichten in §31a GGVSEB.

Übersicht der Pflichten in §32 GGVSEB.

Übersicht der Pflichten in §33 GGVSEB.

Der Eigentümer eines Binnenschiffes oder der Betreiber, der ein Binnenschiff gechartert hat.

Übersicht der Pflichten in §34 GGVSEB.

Begriff "Unternehmen"

In der Übersicht der Beteiligten sind, bis auf wenige Ausnahmen, die Begriffsdefinitionen enthalten. Häufig wird dabei der Begriff „Unternehmen“ verwendet. Wer ist damit eigentlich gemeint?

Nach 1.2.1 ADR, RID und ADN bedeutet der Begriff Unternehmen: „Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche  Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.“

„Zugegeben eine etwas schwer verständliche Definition.“

Einfacher – und mit meinen Worten – ausgedrückt: Der Begriff Unternehmen umfasst nicht nur Firmen, wie GmbH, UG (Haftungsbeschränkt), KG, OHG oder AG sondern auch Einzelunternehmen, Privatpersonen, staatliche Einrichtungen, Vereine usw. Daher gibt es beispielsweise in 1.1.3.1 a des ADR eine „bedingte“ Freistellung für Privatpersonen.

Im IMDG-Code und den IATA-DGR ist nach meiner Kenntnis keine vergleichbare Definition enthalten.

zugeordnete Pflichten und mögliche Konsequenzen

Dieser Hinweise ist unerläßlich und läßt sich leider nicht vermeiden:

Jedem Beteiligten werden durch die Gefahrgutvorschriften bestimmte Pflichten zugeordnet. Die Nicht-Erfüllung von Pflichten stellt nach §37 GGVSEB bzw. §27 GGVSee häufig eine Ordnungswidrigkeit dar und könnte nach §10 GGBefG entsprechend geahndet werden.

Bei bestimmten beharrlich wiederholten vorsätzlichen Handlungen könnte auch §11 des GGBefG zur Anwendung kommen. Ergänzend der Hinweis, dass sich auch nach §328 (3) StGB gewisse Ahndungen ergeben könnten.