Freistellungen beim Gefahrguttransport

In den Gefahrgutvorschriften sind auch Freistellungen enthalten. Je nach Fall kann sich dadurch eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gefahrgutvorschriften ergeben. Der jeweilige Einzelfall ist genau zu betrachten. Die Voraussetzungen der einzelnen Freistellungen und die entsprechenden Bestimmungen sind zu beachten.

Der Umfang der Freistellungen, die in den Gefahrgutvorschriften enthalten sind und die jeweiligen Fundstellen, sind dabei sehr unterschiedlich. Im ADR, RID und ADN sind die Freistellungen in 1.1.3 enthalten. Im IMDG-Code sind einige „wenige“ Freistellungen in 1.1.1 aufgeführt.

Aus 1.1.3 ADR, RID und ADN ergeben sich eine Vielzahl von Freistellungen. Nachfolgend eine einfache Übersicht:

Hier sind u.a. die „bedingten“ Freistellungen für Privatpersonen (1.1.3.1 a), zum Mitführen zur Arbeitsstätte (1.1.3.1b) und für bestimmte Lagerbehälter (1.1.3.1.f) enthalten. Zusätzliche Hinweise sind in Anlage 2 der GGVSEB und der RSEB enthalten.

Freistellungen im Zusammenhang mit Gasen. Darunter fallen beispielsweise

  • Behälter von Fahrzeugen „Gastank“, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird und der/die zum Fahrzeugantrieb bestimmt sind. Die höchstzulässigen Mengen sind einzuhalten.
  • Gase der Gruppen A und O, wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 20 °C weniger als 2 bar beträgt und es sich nicht um ein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas handelt.
  • Gase in Nahrungsmitteln (außer UN 1950 Druckgaspackungen).
  • Gasen in Bällen, die zur  Sportausübung vorgesehen sind.

Freistellungen im Zusammenhang mit entzündbaren Flüssigkeiten. Darunter fallen beispielsweise

  • Behälter von Fahrzeugen „Kraftstofftank“, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird und der/die zum Fahrzeugantrieb bestimmt sind. Die höchstzulässigen Mengen sind einzuhalten.
  • Tragbare Behälter „Reservekanister“; höchstens 60 Liter.

Hinweise, dass sich durch Kapitel 3.3 (Sondervorschriften, wie 119, 144, 145, 188, 238b, 361, 363, 372, 375, 594, 598, 601, 636, 670 usw.),

 

3.4 (begrenzte Mengen – Limited Quantities „LTD QTY“) und

 

 

3.5 (freigestellte Mengen – Excepted Quantities „EQ“)

 

 

 

Freistellungen „Vereinfachungen“ vom ADR ergeben können, wenn die jeweiligen Bestimmungen beachtet und auch eingehalten werden.

Freistellungen für ungereinigte Verpackungen, bei denen Maßnahmen ergriffen wurden, um jegliche Gefahren der Klassen 1 bis 9 zu beseitigen, getroffen wurden.

Die Formulierungen sind aus meiner Sicht ein wenig „mißverständlich“. Tatsächlich sind hier beispielsweise gereinigte Leerverpackungen gemeint. Weitere Hinweise sind in der RSEB enthalten.

Freistellungen im Zusammenhang mit der Beachtung höchstzulässiger Mengen je Beförderungseinheit.

Diese Freistellung ist sehr bekannt – geht es doch darum, unter welchen Bedingungen die orangefarbene Tafeln geschlossen bleiben dürfen.

Diese Freistellung gilt nur für verpackte Güter – nicht für „Tanks“ oder „Schüttgut“. Vereinfachungen ergeben sich beispielsweise bei der Ausrüstung, der Qualifikation des Fahrzeugführers. Im Beförderungspapier sind jedoch besondere mengenangaben erforderlich.

Betrifft beispielsweise „Elektrofahrzeuge“. Ist nicht nur auf Batterien beschränkt, sondern gilt auch für elektrische bzw. asymmetrische Kondensatoren oder Brennstoffzellen.

Für batteriebetriebene Geräte, die während der Beförderung verwendet werden, wie „Temperaturaufschriebsgeräte „Datenlogger“, gelten jedoch die Bestimmungen aus 5.5.4.

betrifft gefährliche Güter, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden und ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie UN 1845 Trockeneis, UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig oder UN 1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig oder Stickstoff).
Derartige Stoffe unterliegen nur den Bestimmungen aus 5.5.3.

Darin sind beispielsweise Regelungen für neue, beschädigte und defekte Leuchtmittel enthalten. In der RSEB sind weitere Hinweise vorhanden.