Gefahrgutbeauftragter (Gb)

Warum

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der GGVSEB oder in der GGVSee zugewiesen sind, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt werden.

Die Funktion des Gb kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer externen Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist die Aufgaben des Gb zu erfüllen.

Als Gb darf jedoch nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist.

Aufgaben

Die Aufgaben des/der Gb ergeben sich aus der GbV in Verbindung mit ADR, RID, ADN.
Dabei hat der/die Gb unter der Verantwortung des Unternehmensleiters insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

Entsprechend der Tätigkeiten des Unterehmens hat der/die Gb insbesondere fogende Aufgaben:

  • Überwachung bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter – mit Dokumentation;
  • Beratung zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
  • Erstellung eines Jahresberichtes für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  • Darüber hinaus ergeben sich aus 1.8.3.3 ADR / RID / ADN und der GbV weitere umfangreiche, zum Teil sehr spezielle, Aufgaben.

Vereinfacht und mit meinen Worten ausgedrückt: Der oder die Gefahrgutbeauftragte schaut sich das betreffende Unternehmen an und prüft, ob die gefahrgutrechtlichen Pflichten, die sich aus den jeweiligen Beteiligungen für das Unternehmen ergeben, eingehalten werden.

Darüber hinaus werden offene Fragen zur Beförderung gefährlicher Güter beantwortet.

Befreiungen

Befreiungen von der Pflicht einen/eine Gb schriftlich zu bestellen, sind in § 2 der GbV aufgeführt.

  • Dabei handelt es sich zunächst um Befreiungen für Unternehmen, die bestimmte Pflichten zu erfüllen haben, wie Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender im Eisenbahnverkehr, Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC, usw.
  • Weiter sind Unternehmen befreit, die nur an der Beförderung freigestellter gefährlicher Güter beteiligt sind.
  • Abschließend gibt es noch Befreiungen für Unternehmen, die als Auftraggeber des Absenders oder Entlader beteiligt sind oder für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben gefährliche Güter befördern und die eine bestimme Mengengrenze je Kalenderjahr nicht überschreiten

Ob eine der Befreiungen aus § 2 der GbV zutrifft, ist genau zu prüfen, da u. a. die Nicht-Bestellung eines/einer Gb nach § 10 der GbV eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Fazit

Der/die Gb erfüllt wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.

Gb sind schriftlich zu bestellen und müssen im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den betreffenden Verkehrsträger sein.

Unternehmer die einen/eine Gb bestellen, haben dafür zu sorgen, dass die Aufgaben auch erfüllt werden können.

Gb dürfen bei der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Unternehmen, die auf Grund § 2 GbV keinen/keine Gb bestellen müssen, haben selbstverständlich die Pflichten aus den Gefahrgutvorschriften, die sich auf Grund der jeweiligen Beteiligungen ergeben, einzuhalten.