Grundsätze der Klassifizierung gefährlicher Güter
Gefährliche Güter sind entsprechend ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands einer Klasse, UN-Nummer, Benennung für die Beförderung und, sofern zugeordnet, einer Verpackungsgruppe / Packing Group (VG / PG) zuzuordnen.
Durch die Vereinten Nationen (UN) wurden hierzu neun Hauptklassen, die teilweise in Unterklassen unterteilt sind, festgelegt. Die Haupt- bzw. Unterklassen geben dabei spezielle Gefahrenmerkmale, wie entzündbar, giftig oder ätzend bzw. Zustände, wie gasförmig, flüssig oder fest wieder. Auf Basis der jeweils vorhandenen Eigenschaften sind Stoffe und Gegenstände einer dieser Klassen zuzuordnen.
Zur eindeutigen Erkennbarkeit während der Beförderung sind den einzelnen Klassen bzw. Unterklassen bestimmte Gefahrzettel (Labels) zugeordnet.
Nachfolgend eine einfache Übersicht der Gefahrklassen und der Gefahrzettel
(Gefahrzettel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von UNECE.org; Gefahrzettel 7 und 9 von bmdv.bund.de)
Die Klasse 1 ist u.a. in Unterklassen (1.1 bis 1.6) und Verträglichkeitsgruppen (A bis S) unterteilt.
Zur Klasse 1 gehören auch „Airbags“, pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerk
Unterklasse 2.1: Entzündbare Gase
Unterklasse 2.2: Nicht giftige und nicht entzündbare Gase
Unterklasse 2.3: Giftige Gase
Der Klasse 2 sind u. a. auch Druckgaspackungen „Spraydosen“, Feuerzeuge, Feuerlöscher, Kältemaschinen zugeordnet. Eine Zuordnung zu Verpackungsgruppen erfolgt nicht.
Zur Klasse 3 gehören auch desensibilisierte explosive flüssige StoffeStoffe
7A 7B 7C 7E
9 9A
Zur Klasse 9 gehört beispielsweise „Asbest“, „PCB“, „Polymerkügelchen“, Umweltgefährdende Stoffe, Sicherheitseinrichtungen, Trockeneis, Kondensatoren und „Lithium-Batterien (hier Gefahrzettel 9A). Im Luftverkehr sind der Klasse 9 auch magnetisierte Stoffe und Gegenstände zugeordnet.
Die „eigentliche“ Klassifizierung besteht vom Grundsatz her aus verschiedenen Schritten (Abweichungen sind je nach Klasse, wie 1, 2, 6.2 oder 7, möglich) :
- Zuordnung zu einer Gefahrklasse entsprechend der allgemeinen Vorschriften und der besonderen Klassenvorschriften. Dabei sind u. a. auch die speziellen Bestimmungen des UN Handbuchs über Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria) einzuhalten.
Bei Eigenschaften verschiedener Gefahrgutklassen erfolgt die Klassenzuordnung nach der überwiegenden Gefahr – das Verfahren ist recht komplex. - Nach der Klassenzuordnung ist, abhängig von der jeweiligen Verpackungsgruppe (I, II oder III), eine UN-Nummer mit Benennung für die Beförderung auszuwählen.
- Prüfung, ob umweltgefährdende Eigenschaften im Sinne von 2.2.9.10 ADR, RID, ADN bzw. 2.9.3 oder 2.10 IMDG-Code bzw. 3.9.2.4 IATA-DGR vorliegen.
Von den Vereinten Nationen (UN) wurden, Stand 2023, die UN-Nummern 0004 bis UN 3550 „vergeben“. Diese UN-Nummern sind immer vierstellig.
Zu „2025“ kommen elf neue UN-Nummern dazu. Das Stoffverzeichnis endet dann bei UN 3560.
Für die Auswahl einer Verpackung, aber auch eines Tanks, sind die meisten Stoffe auf Grund des Gefahrengrades (Gefährlichkeit) einer Verpackungsgruppe zuzuordnen.
Bedeutung der Verpackungsgruppen:
I = sehr gefährlich; II = gefährlich und III = weniger gefährlich.
Ausnahme: Stoffe der Klasse 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 sind nicht in Verpackungsgruppen „unterteilt“. Gegenständen, wie „Stoßdämpfern“, Batterien, Maschinen oder Geräte sind ebenfalls keine Verpackungsgruppen zugeordnet.
Neben der Zuordnung zu einer Gefahrklasse ist, wie bereits erwähnt, immer zu prüfen, ob umweltgefährdende Eigenschaften (im IMDG-Code „Meeresschadstoff“ genannt), im Sinne der Gefahrgutvorschriften vorhanden sind.

Fazit:
Ohne eine plausible und nachvollziehbare Klassifizierung ist eine sichere Beförderung gefährlicher Güter nicht möglich, da beispielsweise keine korrekte Verpackungsanweisung ausgewählt werden kann. Aber auch die Kennzeichnung + Bezettelung, die zutreffenden Sondervorschriften sowie die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier können nicht bestimmt werden. Ebenso ist auch die bestimmungsgemäße Anwendung möglicher Freistellungen ohne korrekte Klassifizierung nicht möglich.
Verantwortung für die Klassifizierung:
Gemäß ADR, RID und ADN haben der Auftraggeber des Absenders bzw. der Absender dafür zu sorgen, dass die Klassifizierung regelkonform erfolgt.
Nach IMDG-Code und IATA-DGR haben die jeweiligen Versender (Shipper) die Klassifizierung durchzuführen.