Beladung und Handhabung

Überblick

Zur Beförderung verpackter gefährlicher Güter gehören auch entsprechende Verladevorgänge – die Beladung bzw. Verladung. Für eine sichere Beförderung gefährlicher Güter sind dabei bestimmte Vorgaben zu beachten. Doch was bedeutet Verladung eigentlich?

Verladung bedeutet zunächst das Verladen von Versandstücken oder Umverpackungen auf eine Ladefläche oder in einen Container. Doch auch das Absetzen von Containern auf Fahrzeuge gehört zur Verladung.

Grundsätze ADR

Bei der Ankunft am Beladeort ist das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, die Ausrüstung, die Dokumente und gegebenenfalls der Container zu kontrollieren. Die Beladung darf erst erfolgen, wenn keine Mängel gegen Rechtsvorschriften vorhanden sind. Zum Umfang dieser Kontrolle sind in der RSEB diverse Hinweise enthalten. Darüber hinaus dürfen Großcontainer, die unter das CSC oder die IRS 50591 + 50592 der UIC fallen, nur verwendet werden, wenn sie den betreffenden Bestimmungen entsprechen.

Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung nur dann übergeben werden, wenn sie zur Beförderung zugelassen sind.

Nur unbeschädigte und vollständige Verpackungen dürfen verladen werden. Ein beschädigtes oder unvollständiges Versandstück darf erst nach Beseitigung des Mangels übergeben werden.

Während der Ladearbeiten ist der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht sowie das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Container sowie in den Fahrzeugen und Containern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.

Bei der Verladung sind die Zusammenladeverbote (im IMDG-Code Trenngebot genannt) zu beachten. Bereits vorhandene gefährliche Güter sind dabei zu berücksichtigen.

Bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln sind Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Versandstücke mit Gefahrzetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder bestimmte UN-Nummern mit Gefahrzettel Muster 9 bezettelt sind.

Versandstücke, Umverpackungen und unverpackte Gegenstände müssen so gesichert werden, das eine Bewegung während der Beförderung verhindert wird. Bei der Verwendung von Gurten oder Bändern darf es zu  keiner Beschädigung oder dauerhaften Verformung der Versandstücke kommen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verlden bzw. Absetzen von Containern auf Fahrzeuge
Hinweis: Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Ladungssicherung sind weitere Vorschriften, Normen und Richtlinien relevant. Dazu zählen u. a. § 22 StVO, CTU-Code, EN 12195-1, VDI 2700.

Abhängig von den gefährlichen Gütern und den jeweiligen Mengen sind Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen und gegebenenfalls Großzettel (Placards) anzubringen.
Siehe auch „Kennzeichnung“ etwas weiter unten.

Besonderheiten ADR und RID

In Spalte 18 der ADR-/RID-Stofftabelle sind teilweise die Buchsteben „CV“ (ADR) oder „CW“ (RID) enthalten. Dadurch wird auf anwendbare Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung, die natürlich zu beachten sind, hingewiesen.

Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff wird die gesamte Nettomasse, die je Beförderungseinheit befördert werden darf, durch die Bestimmungen in 7.5.5.2 begrenzt.

Bei organischen Peroxiden der Klasse 5.2, selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F sowie polymerisierenden Stoffen der Klasse 4.1 ist die höchste Menge je Beförderungseinheit nach 7.5.5.3 auf 20000 kg begrenzt

Besonderheiten IMDG-Code

Die Trenngebote sind sehr umfangreich und beziehen sich nicht nur auf Gefahrklassen sondern auch auf spezielle Eigenschaften, wie „Säure“ oder „Lauge“ usw. Neben der Trenntabelle in 7.2.4 sind Trenngruppen (Segregation Group „SGG“) und Trenncodes (Segregtion Code „SG“) relevant.

Generell sind Güterbeförderungseinheiten (CTU) zu plakatieren, d. h. Großzettel (Placards) sind erforderlich; teilweise ist auch die UN-Nummer anzubringen.

Die Verantwortlichen für das Packen bzw. Laden gefährlicher Güter in einen Container oder ein Fahrzeug haben ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat auszustellen.

Kennzeichnung

Aus dem ADR und dem IMDG-Code ergeben sich detaillierte Bestimmungen zur Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Güterbeförderungseinheiten, in denen sich verpackte gefährliche Güter befinden. Auf die Kennzeichnung in „Tanks“ und als „lose Schüttung“ wird hier nicht eingegangen.
Hinweis: Zwischen den Vorschriften des ADR und des IMDG-Codes bestehen teilweise erhebliche Unterschiede.

ADR

Beförderung von LTD QTY: Das vergrößerte LTD QTY-Kennzeichen ist vorn und hinten an Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t anzubringen, wenn sich mehr als 8 t brutto an LTD QTY-Versandstücken darin befinden. Das gilt auch für entsprechende Großcontainer und, falls zutreffend, für deren Trägerfahrzeuge.

Gefahrzettelversandstücke: Orangefarbene Tafeln sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit sichtbar zu machen, wenn die Freistellung 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird. Ferner sind Großzettel (Placards) an Großcontainern anzubringen; falls erforderlich auch an den Trägerfahrzeugen. Handelt es sich um umweltgefährdende Stoffe ist auch das vergrößerte Kennzeichen Umweltgefährdend anzubringen

Klasse 1 und Klasse 7: Neben den orangefarbenen Tafeln sind auch Fahrzeuge, in denen sich derartige Versandstücke befinden, an den Längsseiten und hinten mit den entsprechenden Großzetteln zu versehen.

Ausgewählte Beispiele:

Orangefarbene Tafeln vorn und hinten an der Beförderungseinheit bei gefährlichen Gütern in Versandstücken oberhalb der Gesamtmengen nach 1.1.3.6

Foto © Thorsten Gödecke

Beförderungseinheit mit vergrößerten LTD QTY-Kennzeichen bei LTD QTY-Versandstücken von mehr als 8 t brutto.

Foto © Thorsten Gödecke

Beförderungseinheit ohne orangefarbene Tafeln bzw. LTD QTY-Kenzeichen bei gefährlichen Gütern in Versandstücken unter Beachtung der Gesamtmengen nach 1.1.3.6 bzw. LTD QTY höchstens 8t brutto

Foto © Thorsten Gödecke

IMDG-Code

Beförderung von LTD QTY: Vergrößerte LTD QTY-Kennzeichen sind grundsätzlich an der Güterbeförderungseinheit anzubringen.

Gefahrzettelversandstücke: An Güterbeförderungseinheiten sind grundsätzlich Großzettel (Placards) sichtbar zu machen. Handelt es sich dabei nur um eine einzige UN-Nummer mit mehr als 4000 kg Bruttomasse befördert, ist auch die UN-Nummer anzubringen.

Verantwortlichkeiten

Verlader und Fahrzeugführer haben bestimmte Pflichten des ADR einzuhalten.

Nach IMDG-Code ist der Packer der CTU für das Packen verantwortlich.