Verpackung - Auswahl und Verwendung zur Gefahrgutbeförderung

Überblick

Sollen gefährliche Güter in Verpackungen befördert werden, ist für eine sichere Beförderung eine geeignete Verpackung erforderlich.

Auf dieser Seite werden ausgewählte Bestimmungen des ADR, RID, ADN und IMDG-Code zu Auswahl und Verwendung von Verpackungen und zur Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken vorgestellt.

Hinweis: Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Fundstellen auf das ADR, RID, ADN und den IMDG-Code.

Grundsätze

  • Ohne eindeutige Klassifizierung gemäß Teil 2 (u. a. Zuordnung zu einer Klasse, UN-Nummer und ggf. Verpackungsgruppe) kann keine zulässige Verpackung ausgewählt werden.
  • Beim Verpacken gefährlicher Güter sind zunächst immer die allgemeinen Verpackungsvorschriften aus Teil 4.1 zu beachten.
  • Die jeweils zulässigen Verpackungsarten ergeben sich aus den Spalten 8 und 9 der Stofftabellen (Da das ADN in Teil 4.1 direkt auf das ADR, RID oder den IMDG-Code verweist, gibt es in der Tabelle A des ADN keine Spalten 8 und 9).
    Nur wenn in Spalte 8 der jeweiligen Stofftabelle eine Verpackungsanweisung eingetragen ist, darf die jeweilige Verpackung verwendet werden. Die Buchstaben haben dabei folgende Bedeutung:
      P = Verpackung (Package)
      IBC = Großpackmittel (Intermediate Bulk Container)
      LP = Großverpackung (Large Package)
      R = Feinstblechverpackung.
  • Die Bedingungen der jeweiligen Verpackungsanweisung sind vollständig einzuhalten.
  • In Spalte 9a des ADR und RID bzw. 9 des IMDG-Code sind Sondervorschriften für die Verpackung enthalten; daraus ergeben sich weitere Anforderungen an die Verpackung.
  • Aus Sondervorschriften in Spalte 6 können sich ebenfalls Anforderungen an die Verwendung von Verpackungen ergeben.
  • Der höchstmögliche Inhalt beträgt üblicherweise bis zu 400 kg netto bzw. 450 Liter; genaue Vorgaben ergeben sich aus der jeweiligen Verpackungsanweisung. Bei einigen Verpackungsanweisungen ist ein höherer Wert angegeben, wie beispielsweise bei P801.
  • Vorgaben zum Bau und zur Prüfung von Verpackungen sind in Kapitel 6.1 enthalten.
  • Die Eignung einer Verpackung für ein bestimmtes gefährliches Gut kann nur im jeweiligen Zulassungsschein überprüft werden.

Hinweis: Befindet sich in Spalte 8 nur eine Verpackungsanweisung, wie P001, dann darf nur diese angewendet werden. IBC’s sind dann beispielsweise nicht zulässig.

Verpackungsarten

Zur richtige Anwendung der Verpackungsvorschriften ist es unerlässlich die Bedeutung einzelner Begriffe zu kennen und richtig zu verwenden. Nachfolgend eine Auswahl der wichtigsten „Verpackungsbegriffe“

Das versandfertige Produkt des Verpackungsvorganges bestehend aus Verpackung und Inhalt.

Verpackung für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen, wie Flaschen oder Dosen in einer Pappkiste.
Bem. Der Begriff „Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung“ darf nicht mit dem Begriff „Innengefäß“ einer Kombinationsverpackung verwechselt werden.

In einer Einzelverpackung, wie Kanister, Fass oder Sack, befindet sich direkt das gefährliche Gut.

Eine Umschließung, die für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a) eine Palette, auf die merere Versandstücke gestellt oder gestaplet werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert sind (Bei der Bildung solcher Ladeeinheiten sind die jeweiligen DIN, VDI, EN einzuhalten) oder
b) eine äußere Schutzverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag.

Qualität der Verpackung

Verpackungen für gefährliche Güter müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen: Ausnahme u. a. begrenzte Mengen „LTD QTY“, „freigestellte Lithiumbatterien“, Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen.

Bauartgeprüfte Verpackungen sind an einem UN-Bauartkennzeichen erkennbar, dass dauerhaft und lesbar an der Verpackung angebracht sein muss. Das UN-Bauartkennzeichen weist darauf hin, dass die Verpackung erfolgreich gemäß Kapitel 6.1, 6.5 oder 6.6 geprüft wurde.

Hinweis: Das UN-Bauartkennzeichen weist „nur“ darauf hin, dass die betreffende Verpackung erfolgreich die jeweilgen Bauartprüfungen bestanden hat. Die Eignung für ein bestimmtes gefährliches Gut, kann nicht aus dem UN-Bauartkennzeichen abgeleitet werden – dazu ist der Zulassungsschein erforderlich.

Abhängig von der Gefährlichkeit der Güter „Gefahrengrad“ müssen bauartgeprüfte Verpackungen bestimmten Eigenschaften entsprechen. Dabei gilt der Grundsatz: Je gefährlicher die Güter, desto hochwertiger die Verpackung, siehe folgende Übersicht.

♦ hohe Gefahr – Verpackungsgruppe I – Verpackungscode X
♦ mittlere Gefahr – Verpackungsgruppe II – Verpackungscode Y oder X
♦ niedrige Gefahr – Verpackungsgruppe III – Verpackungscode Z oder Y bzw. X

Einigen gefährlichen Gütern, wie Gegenständen, ist keine Verpackungsgruppe zugeordnet. Die speziellen Anforderungen an die Verpackung ergeben sich dann direkt aus der Verpackungsanweisung, beispielsweise durch den Hinweis auf Verpackungsgruppe II.

Ausgewählte Besonderheiten

Durch die allgemeinen Verpackungsvorschriften in 4.1 ADR, RID und IMDG-Code ergeben sich bestimmte Besonderheiten. Nachfolgend einige wesentliche (nicht vollständige Aufzählung)

  • Alle Teile der Verpackung, welche direkt mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen, müssen chemisch verträglich sein, d. h.:
    – keine Beeinträchtigungen oder Schwächungen der Materialien,
    – keine gefährlichen Effekte, wie Reaktionen mit den gefährlichen Gütern,
    – keine gefährliche Permeation.
    Aus dem UN-Bauartkennzeichen lassen sich, wie erwähnt, keine Hinweise zur chemischen Verträglichkeit ableiten, hierzu ist der Zulassungsschein einzusehen. Bei Verpackungen aus Kunststoff ist das Assimilierungsverfahren nach 4.1.1.21 ADR bzw. RID durchzuführen.
  • Bei Flüssigkeiten muss ein ausreichender füllungsfreier Raum vorhanden sein, damit Ausdehnungen des flüssigen Stoffes durch Temperaturänderung nicht zum Austreten der flüssigen Stoffes oder zu dauerhaften Verformungen der Verpackung führen.
  • Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber dem Innendruck ausreichend widerstandsfähig sind.
  • Innenverpackungen müssen so in Außenverpackungen eingesetzt werden, dass:
    – sie nicht beschädigt werden, gegebenenfalls Polstermaterial verwenden
    – die Verschlüsse nach oben ausgerichtet sind und der Richtung der Ausrichtungspfeile entsprechen.
    – Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in dieselbe Außenverpackung gepackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren können.
  • Sollte das gefährliche Gut Gase ausscheiden, so daß ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht beispielsweise auf Grund der Giftigkeit, der Ätzwirkung, der Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Die betreffende Verpackung ist dann mit Ausrichtungspfeilen zu versehen.
  • Die höchstzulässige Verwendungsdauer für bauartgeprüfte Verpackungen aus Kunststoff beträgt für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter fünf Jahre, vom Datum der Herstellung an gerechnet. Wegen der Art des zu befördernden Stoffes kann eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben sein.

Fazit

Bereits aus den einfachen Hinweisen ist erkennbar, dass bei der Auswahl und Verwendung von Verpackungen sehr umsichtig und sorgfältig vorgegangen werden muss.

Kennzeichnung und Bezettelung

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, sind zu kennzeichnen und zu bezetteln.

Unter Kennzeichnung wird das Anbringen von Kennzeichen, die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführt sind, an Versandstücke verstanden. Dazu gehört u. a.:

  • die UN-Nummer mit vorangestellten Größbuchstaben „UN“. Im IMDG-Code ist zusätzlich der richtige technische Name anzugeben.
  • das Zusatzkennzeichen „Umweltgefährdend“ bzw. „Meeresschadstoff“, sofern erforderlich
  • die Ausrichtungspfeile, sofern erforderlich
  • das Kennzeichen für freigestellte Mengen „EQ“ bzw. begrenzte Mengen „LTD QTY“, sofern die jeweilige Freistellung angewendet wird.
  • das Kennzeichen für Lithiumbatterien, wenn die Vereinfachungen der Sondervorschrift 188 angewendet werden.

Die Vorgaben aus 5.2.1 sind genau einzuhalten

Bezettelung bedeutet das Anbringen von Gefahrzetteln an Versandstücke. Die Vorgaben aus 5.2.2 sind genau einzuhalten.

Nachfolgend einige ausgewählte Beispiele zur Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken:

Kanister aus Kunststofff (UN 3H1) mit UN-Bauartkennzeichen,
UN-Nummer, Zusatzkennzeichen „Umweltgefährdend“ und Gefahrzetteln.

Foto © Thorsten Gödecke

Fass aus Stahl (UN 1A1) mit
UN-Bauartkennzeichen,
UN-Nummer und Gefahrzetteln.

Foto © Thorsten Gödecke

Druckgefäß (wiederbefüllbare Flasche) mit Zulassungkennzeichen, UN-Nummer und Gefahrzettel.
Besondere Anforderungen:
1. Zu den Kennzeichnungselementen der Zulassung gehört das Zertifizierungskennzeichen, die betriebliche Kennzeichnung und das Herstellerkennzeichen. Ferner ist das Datum der nächten Prüfung anzugeben
2. UN-Nummer und Gefahrzettel dürfen in besonderer Form „Halsaufkleber“ angebracht werden.

Foto © Thorsten Gödecke

Großpackmittel „IBC“ (31HA2) mit
UN-Bauartkennzeichen, UN-Nummer, Zusatzkennzeichen „Umweltgefährdend“ und Gefahrzettel.
Besondere Anforderungen:
1. IBC-Schild mit zusätzlichen Angaben, wie Datum der letzten Inspetion und Prüfung
2. UN-Nummer, Zusatzkennzeichen und Gefahrzettel müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden.
3. Stapelpiktogramm ist erforderlich

Foto © Thorsten Gödecke