Einleitung zum Gefahrguttransport

A) Durch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutvorschriften) werden detaillierte Vorgaben an deren Beförderung gemacht.

Nur bei genauer Beachtung der jeweiligen Vorschriften ist eine sichere Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet.

Bei den Gefahrgutvorschriften handelt es sich um wichtige Sicherheitsvorschriften – im „Tagesgeschäft“ wird das leider häufig verdrängt.

Welche Vorschriften nun bei einem bestimmten gefährlichen Gut zu beachten sind, ist u. a. abhängig von:

  • der Klassifizierung,
  • dem Beförderungsweg (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff oder Luft) und
  • der Umschließungssart (Verpackung, Tank oder Schüttgut)

Einfach ausgedrückt: „Je gefährlicher ein Gut und je größer die Umschließung, desto umfangreicher die Vorschriften. Alles im Sinne einer sicheren Beförderung gefährlicher Güter.“

Diese Sicherheitsüberlegung führt im ADR beispielsweise dazu, dass ein gefährliches Gut, das sich in einer kleinen Verpackung befindet, „einfacher“ befördert werden darf, als bei Verwendung einer Einzelverpackung, eines Tanks oder Schüttgut-Containers. Hierzu zwei Beispiele zur Erläuterung:

Beispiel 1: Ein entzündbares Gas als Treibmittel, wie Propan/Butan, in einer Druckgaspackung „Spraydose“ darf beispielsweise gemäß Freistellung 3.4 ADR als begrenzte Menge (LTD QTY) verpackt / befördert werden.
Befindet sich dieses Gas jedoch in einem Druckgefäß, wie „Gasflasche“ sind bereits die Bedingungen der Verpackungsanweisung P200 und weiterer Vorgaben des ADR einzuhalten; hier könnte die Freistellung 1.1.3.6 ADR angewendet werden.
Handelt es sich sogar um eine Beförderung in einem Tank „Aufsetztank“ / „festverbundener Tank“ sind alle relevanten Bestimmungen des ADR, wie Vorgaben zum Tank und zum Fahrzeug, einzuhalten; ohne Möglichkeit der Freistellung.

Druckgaspackung „Spraydose“
Foto © Thorsten Gödecke


Druckgefäß „Gasflasche“
Foto © Thorsten Gödecke

Trägerfahrzeug mit Aufsetztank
Foto © Thorsten Gödecke

Beispiel 2: Eine entzündbare Flüssigkeit der Verpackungsgruppe II, wie Isopropanol, in einer 1 Liter Innenverpackung „Kunststoffflasche“ darf beispielsweise gemäß Freistellung 3.4 ADR als begrenzte Menge (LTD QTY) verpackt / befördert werden.
Befindet sich diese Flüssigkeit jedoch in einer Einzelverpackung, wie Kanister, Fass oder IBC sind bereits die Bedingungen der Verpackungsanweisung P002 bzw. IBC 02 und weitere Vorgaben des ADR einzuhalten; hier könnte die Freistellung 1.1.3.6 ADR angewendet werden.
Handelt es sich sogar um eine Beförderung in einem Tank „Tankfahrzeug“ oder „Container“ sind alle relevanten Bestimmungen des ADR, wie Vorgaben zum Tank und zum Fahrzeug, einzuhalten; ohne Möglichkeit der Freistellung.

Innenverpackung „Kunststoffflasche“
Foto © Thorsten Gödecke

Fass aus Stahl
Foto © Thorsten Gödecke

Trägerfahrzeug mit ortbeweglichem „IMO-Tank“
Foto © Thorsten Gödecke

Zusammenfassung: Anhand dieser beiden einfachen Beispiele werden aus meiner Sicht erste Besonderheiten bei der Anwendung der Gefahrgutvorschriften erkennbar. Es kommt daher immer auf den konkreten Einzelfall an – Pauschalierungen sind oftmals nicht möglich.

… sind Stoffe und Gegenstände, die auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustand im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlich sein können für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen.
(sinngemäß aus § 2 GGBefG)

Achtung: Der Begriff „Gefahrgut“ darf nicht mit dem Begriff „Gefahrstoff“ verwechselt werden, da die Bedeutung eine andere ist. Bei Gefahrstoff handelt es sich, einfach ausgedrückt, um Stoffe oder Gemische, die bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung usw. gefährlich für Menschen und die Umwelt sein können.

… ist die eigentliche Ortsveränderung der gefährlichernGüter aber auch sämtliche Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen, wie Beauftragen, Klassifizieren, Verpacken, Verladen, Befüllen sowie das Empfangen und Entladen.
(sinngemäß aus § 2 GGBefG)

Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nicht verboten ist und die anwendbaren Vorschriften des ADR / RID / ADN / IMDG-Code eingehalten werden.
(sinngemäß aus § 3 GGVSEB / GGVSee)

Ein Beförderungsverbot kann sich beispielsweise ergeben durch:

  • Klassifizierungsbestimmungen,
  • Sondervorschriften,
  • Anlage 2 GGVSEB oder
  • direkt aus § 3 GGVSee

B) Für die richtige Anwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sind die beiden Begriffe „Gefährliche Güter“ und „Beförderung“ sowie die Kenntnis über die „Zulassung zur Beförderung“ von großer Bedeutung.

C) Nur gut ausgebildete Personen kennen die Gefahrgutvorschriften und können diese richtig anwenden. Die Ausbildung der beteiligten Personen hat daher einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund enthalten die Gefahrgutvorschriften bereits am Anfang bestimmte Vorgaben für die Ausbildung der beteiligten Personen.

Der Grundsatz lautet: Alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen entsprechend des jeweiligen Aufgabenbereiches ausgebildet worden sein.

Salopp formuliert: „Die Beförderung gefährlicher Güter ist etwas für Profis  – nichts für Amateure.  Wenn Amateure sich mit Gefahrgut befassen, wird es meist erst gefährlich.“